Eine Ombudsstelle im Kinderschutz ist eine unabhängige Anlauf- und Beschwerdestelle für Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Beteiligte, die Unterstützung oder Beratung bei Problemen... [mehr]
Beim Annahmeverzug handelt es sich um eine Situation, in der der Gläubiger die ihm angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt. Die Rechte des Schuldners aus einem Annahmeverzug und die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. **Rechte des Schuldners aus einem Annahmeverzug:** 1. **Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304 BGB):** Der Schuldner kann Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die ihm durch das erfolglose Angebot und die Aufbewahrung oder Erhaltung des Leistungsgegenstands entstehen. 2. **Gefahrübergang (§ 300 BGB):** Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Gläubiger über. 3. **Rücktrittsrecht (§ 323 BGB):** Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten. 4. **Selbsthilfeverkauf (§ 383 BGB):** Der Schuldner kann die Sache unter bestimmten Voraussetzungen verkaufen und den Erlös hinterlegen. **Voraussetzungen für den Annahmeverzug:** 1. **Fälligkeit der Leistung:** Die Leistung muss fällig sein, d.h., der Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht werden soll, muss erreicht sein. 2. **Angebot der Leistung:** Der Schuldner muss die Leistung tatsächlich anbieten. Das Angebot muss so beschaffen sein, dass der Gläubiger es annehmen kann. 3. **Nichtannahme der Leistung:** Der Gläubiger nimmt die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an. 4. **Kein vorübergehendes Annahmehindernis:** Der Gläubiger darf nicht vorübergehend an der Annahme der Leistung gehindert sein, z.B. durch Krankheit oder andere unvorhersehbare Umstände. Diese Regelungen sind im BGB detailliert beschrieben und bieten dem Schuldner Schutz und Handlungsoptionen, wenn der Gläubiger die Leistung nicht annimmt.
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