§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen... [mehr]
Ein Prokurist hat in der Regel weitreichende Befugnisse, die im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt sind. Allerdings kann die Belastung eines Grundstücks, wie zum Beispiel die Bestellung einer Hypothek, besondere Ermächtigungen erfordern. Grundsätzlich ist die Belastung von Grundstücken eine der wenigen Handlungen, die über die gewöhnlichen Geschäfte hinausgehen und daher eine ausdrückliche Ermächtigung des Unternehmens oder der Gesellschafter benötigen. Es ist ratsam, die spezifischen Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Prokura selbst zu prüfen, um festzustellen, ob eine solche Ermächtigung vorliegt.
§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen... [mehr]
Der Satz „Der Rückfallanspruch bei Vorversterben erstreckt sich nicht auf das Surrogat bei einem unbebauten Grundstück“ stammt meist aus dem Kontext von Schenkungen oder Übe... [mehr]