Pragraf 167 Abs. 3 HGB?

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§ 167 Abs. 3 HGB (Handelsgesetzbuch) reg die Vorschriften zur Eintragung von Handelsgesellschaften im Handelsregister. In diesem Absatz wird festgelegt, dass die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft begründet. Das bedeutet, dass die Gesellschaft erst durch die Eintragung im Handelsregister als juristische Person anerkannt wird und somit rechtlich handeln kann. Für detaillierte Informationen und den genauen Wortlaut des Gesetzes ist es ratsam, die aktuelle Fassung des HGB zu konsultieren.

Kategorie: Recht Tags: HGB Gesetz Paragraph

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