Das „Wiederaufgreifen eines Verfahrens“ bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ern... [mehr]
Ja, ein Pflichtverteidiger ist zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen, auch wenn das Verfahren nach § 205 StPO nur vorläufig eingestellt ist. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt unabhängig vom Verfahrensstand, solange die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigung gegeben sind, wie etwa die Schwere der Tat oder die Gefahr einer Freiheitsstrafe. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens hat keinen Einfluss auf die Notwendigkeit der Verteidigung.
Das „Wiederaufgreifen eines Verfahrens“ bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ern... [mehr]
Vormundschaftsverfahren sind in Deutschland grundsätzlich nicht öffentlich. Das bedeutet, dass die Verhandlungen vor dem Familiengericht, die die Bestellung eines Vormunds oder die Regelung... [mehr]