Ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des 140 StPO vorliegen und das Verfahren nach 205 StPO nur vorläufig eingestellt ist?

Antwort

Ja, ein Pflichtverteidiger ist zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen, auch wenn das Verfahren nach § 205 StPO nur vorläufig eingestellt ist. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt unabhängig vom Verfahrensstand, solange die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigung gegeben sind, wie etwa die Schwere der Tat oder die Gefahr einer Freiheitsstrafe. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens hat keinen Einfluss auf die Notwendigkeit der Verteidigung.

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