Ja, die Rechtsform „UG (haftungsbeschränkt)“ ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Sinne des § 5a GmbHG. § 5a GmbHG („Unternehmergesellschaft;... [mehr]
Im GmbH-Gesetz (GmbHG) gibt es keine Pflicht zur Sachkapitalerhöhungsprüfung durch einen externen Prüfer, wie sie im Aktiengesetz (AktG) vorgesehen ist. **Hintergrund:** - Im **AktG** (§§ 33, 183 ff. AktG) ist bei einer Sachkapitalerhöhung zwingend eine Prüfung durch einen oder mehrere externe Prüfer (Gründungsprüfer oder Sacheinlageprüfer) vorgeschrieben. Diese müssen unabhängig sein und werden vom Gericht bestellt. - Im **GmbHG** hingegen gibt es eine solche externe Prüfungspflicht nicht. Bei einer Sachkapitalerhöhung (§§ 56, 56a GmbHG) müssen die Geschäftsführer lediglich einen Sachgründungsbericht erstellen und die Werthaltigkeit der Sacheinlage versichern. Eine externe, gerichtliche oder unabhängige Prüfung ist nicht vorgeschrieben. **Fazit:** Im GmbHG besteht **keine Pflicht zur Sachkapitalerhöhungsprüfung durch einen externen Prüfer** wie im AktG. Die Kontrolle erfolgt hier primär durch die Geschäftsführer und ggf. durch die Gesellschafterversammlung. Weitere Informationen: - [§ 56 GmbHG – Sacheinlagen bei Kapitalerhöhung](https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__56.html) - [§ 33 AktG – Gründungsprüfung](https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__33.html)
Ja, die Rechtsform „UG (haftungsbeschränkt)“ ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Sinne des § 5a GmbHG. § 5a GmbHG („Unternehmergesellschaft;... [mehr]