Was besagt Paragraph 42 UrhG?

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§ 42 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die Rechte des Urhebers in Bezug auf die Bearbeitung und Umgestaltung seines Werkes. Er besagt, dass der Urheber das Recht hat, über die Bearbeitung seines Werkes zu entscheiden. Eine Bearbeitung oder Umgestaltung ist nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine gesetzlich erlaubte Ausnahme. Der Paragraph schützt somit die Integrität des Werkes und die persönliche Verbindung des Urhebers zu seinem Schaffen.

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