§ 202a?

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§ 202a des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) behandelt das Thema "Ausspähen von Daten". Hier ist der Wortlaut des Paragraphen: "Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Dieser Paragraph zielt darauf ab, den unbefugten Zugriff auf besonders gesicherte Daten zu bestrafen.

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