Was sagt das NVwVG zur Zustellung?

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Das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVG) regelt in § 41 die Zustellung von Verwaltungsakten. Demnach erfolgt die Zustellung in der Regel durch die Post, es sei denn, es ist eine andere Form der Zustellung vorgesehen. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn der Verwaltungsakt dem Empfänger zugegangen ist. Zudem sind besondere Vorschriften für die Zustellung an juristische Personen und für die Zustellung im Ausland zu beachten. Für genauere Informationen und Details zu den Regelungen ist es ratsam, das NVwVG direkt zu konsultieren.

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