Gilt ein Einschreiben, das in den falschen Briefkasten eingeworfen wurde, als zugestellt?

Antwort

Ein Einschreiben gilt grundsätzlich erst dann als zugestellt, wenn es dem richtigen Empfänger oder einer empfangsberechtigten Person tatsächlich zugegangen ist. Wird ein Einschreiben in den falschen Briefkasten eingeworfen, ist es dem Empfänger rechtlich nicht zugegangen. Die Zustellung ist in diesem Fall nicht wirksam erfolgt. Entscheidend ist, dass der Empfänger die Möglichkeit hatte, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Wenn das Einschreiben in den falschen Briefkasten gelangt, fehlt es an dieser Möglichkeit. Der Absender kann die Zustellung dann nicht nachweisen. Im Streitfall trägt der Absender die Beweislast für den Zugang beim richtigen Empfänger. Ein Einlieferungsbeleg oder die Sendungsverfolgung belegen nur, dass das Schreiben aufgegeben und zugestellt wurde, aber nicht, dass es tatsächlich beim richtigen Empfänger angekommen ist. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Deutsche Post](https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben.html) oder in juristischen Fachportalen.

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