Gericht und Polizei arbeiten grundsätzlich getrennt, haben aber Berührungspunkte. Die Polizei ist für die Ermittlung von Straftaten zuständig und leitet ihre Ergebnisse (Ermittlung... [mehr]
Eine Strafanzeige wegen Nötigung kannst du grundsätzlich nicht einfach „zurückziehen“. In Deutschland gilt das sogenannte Legalitätsprinzip: Die Polizei und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, bei einem Anfangsverdacht einer Straftat – wie Nötigung (§ 240 StGB) – zu ermitteln, unabhängig davon, ob der Anzeigende seine Anzeige später zurückziehen möchte. Du kannst jedoch der Polizei oder Staatsanwaltschaft mitteilen, dass du kein Interesse mehr an der Strafverfolgung hast oder deine Aussage zurückziehen möchtest. Das Verfahren kann trotzdem weitergeführt werden, insbesondere wenn die Behörden den Verdacht einer Straftat weiterhin für begründet halten. In bestimmten Fällen, etwa bei Privatklagedelikten, ist ein Rückzug der Anzeige relevanter. Nötigung zählt aber nicht dazu. Zusammengefasst: Du kannst deinen Wunsch äußern, die Anzeige nicht weiterzuverfolgen, aber die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens liegt bei den Ermittlungsbehörden.
Gericht und Polizei arbeiten grundsätzlich getrennt, haben aber Berührungspunkte. Die Polizei ist für die Ermittlung von Straftaten zuständig und leitet ihre Ergebnisse (Ermittlung... [mehr]
Üble Nachrede ist in Deutschland nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Sie liegt vor, wenn jemand über eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist... [mehr]
Nötigung und Erpressung sind beides Straftatbestände im deutschen Strafrecht, unterscheiden sich aber in wichtigen Punkten: **Nötigung (§ 240 StGB):** - Bei der Nötigung wird... [mehr]