Liegt eine Nichtigkeit bei widerrechtlicher Drohung vor?

Antwort

Ja, eine widerrechtliche Drohung kann zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führen. Nach § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Vertrag anfechtbar, wenn eine Partei durch widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wurde. Wird die Anfechtung erfolgreich erklärt, gilt das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig.

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