Nicht selbst entscheiden, wo man sich aufhalten möchte, 239 StGB?

Antwort

§ 239 StGB bezieht sich auf die Freiheitsberaub. In diesem Paragraphen wird beschrieben, dass jemand, der eine andere Person rechtswidrig ihrer Freiheit beraubt, sich strafbar macht. Dies kann durch Festhalten, Einsperren oder auf andere Weise geschehen, sodass die betroffene Person nicht mehr selbst entscheiden kann, wo sie sich aufhalten möchte. Die Strafe für Freiheitsberaubung kann Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auch höher ausfallen.

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