Maßgeblich ist beim § 10 Abs. 3 SGB V nicht das „Nettoeinkommen“, sondern das sozialversicherungsrechtliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV. Familienzuschläge...
Entfällt bei einer neuen Ehe ohne Ehegattensplitting und Familienversicherung auch die gegenseitige Unterhaltspflicht?
Antwort vomNein. Der Wegfall von **Ehegattensplitting** oder **Familien-/Mitversicherung in der Krankenversicherung** würde **nicht automatisch** die **gegenseitige Unterhaltspflicht** von Ehegatten abschaffen. Die Unterhaltspflicht ist eine **eigene gesetzliche Folge der Ehe**. Das deutsche Familienverfahrensrecht spricht ausdrücklich von der „**durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht**“. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__232.html)) Für getrennt lebende Ehegatten ist der Unterhalt zudem in § 1361 BGB geregelt. Dort steht, dass ein Ehegatte bei Getrenntleben vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen kann; sogar Kosten einer angemessenen Versicherung können dazugehören. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html)) Kurz gesagt: - **Steuerrecht** (Splitting) = eigenes Thema - **Krankenversicherung** (Mitversicherung) = eigenes Thema - **Unterhaltsrecht** = eigenes Thema Auch wenn steuerliche oder versicherungsrechtliche Vorteile wegfallen, bleibt die **Unterhaltspflicht grundsätzlich bestehen**, solange das Familienrecht nicht ausdrücklich geändert wird. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__232.html)) Nur der **konkrete Umfang** des Unterhalts kann sich ändern, weil dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html))
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