Ja, als Prokurist kannst du bei einer Insolvenzverschleppung unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden, allerdings ist die Haftung in erster Linie auf die Geschäftsführung (z.B.... [mehr]
Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) hat einige Nachteile, die berücksichtigt werden sollten: 1. **Eingeschränkter Gesellschafterkreis**: Nur bestimmte Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) können eine PartG mbB gründen. Andere Berufsgruppen sind ausgeschlossen. 2. **Haftungsbeschränkung nur für Berufshaftung**: Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf berufliche Fehler. Für andere Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter weiterhin persönlich und unbeschränkt. 3. **Erhöhter Verwaltungsaufwand**: Die Gründung und Verwaltung einer PartG mbB erfordert mehr bürokratischen Aufwand im Vergleich zu einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft (PartG). 4. **Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung**: Es besteht eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung, die zusätzliche Kosten verursacht. 5. **Eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten**: Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH sind die Finanzierungsmöglichkeiten begrenzt, da keine Anteile verkauft werden können. 6. **Rechtsform wenig bekannt**: Die PartG mbB ist weniger bekannt als andere Rechtsformen, was zu Missverständnissen bei Geschäftspartnern und Kunden führen kann. Diese Nachteile sollten gegen die Vorteile abgewogen werden, um die passende Rechtsform für die jeweilige berufliche Tätigkeit zu wählen.
Ja, als Prokurist kannst du bei einer Insolvenzverschleppung unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden, allerdings ist die Haftung in erster Linie auf die Geschäftsführung (z.B.... [mehr]
Ein Muster für eine Zivilklage nach § 839a BGB gegen einen gerichtlichen Sachverständigen enthält die wesentlichen Bestandteile einer Klageschrift nach § 253 ZPO und bezieht s... [mehr]
Bei einem nicht eingetragenen Verein (auch „nichtrechtsfähiger Verein“ genannt) haften die Vereinsmitglieder grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Ve... [mehr]
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]