Nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB kann Mitbesitzer einer Sache unter bestimmten die Herausgabe der Sache verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er ein Recht auf die Sache hat. In der Regel ist dies der Fall wenn der Mitbesitzer auch tatsächlich einen Anteil an der Sache besitzt und die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch erfüllt sind. Es ist wichtig, die genauen Umstände des Falls zu betrachten, um zu bestimmen, ob ein Herausforderungsanspruch besteht. In der Praxis könnte dies bedeuten, dass der Mitbesitzer nachweisen muss, dass er im Besitz eines Rechts ist, das ihm die Herausgabe der Sache ermöglicht. Für eine präzisere Beurteilung wäre es hilfreich, die spezifischen Umstände des Falls zu kennen.