Nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB kann Mitbesitzer einer Sache unter bestimmten die Herausgabe der Sache verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er ein Recht auf die Sache hat. In der Regel ist dies... [mehr]
Nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB kann Mitbesitzer einer Sache unter bestimmten die Herausgabe der Sache verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er ein Recht auf die Sache hat. In der Regel ist dies... [mehr]
BGH NJW 81,816 bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1981. In dieser Entscheidung ging es um die Frage der Haftung im Rahmen von Vertragsverhältnissen insbe... [mehr]
Der § 816 BGB und der § 823 BGB reg unterschiedliche rechtliche Sachverhalte und sich nicht gegenseitig aus. § 816 BGB behandelt die Ansprüche aus der Herausgabe eines Eigentums,... [mehr]