Der § 816 BGB und der § 823 BGB reg unterschiedliche rechtliche Sachverhalte und sich nicht gegenseitig aus. § 816 BGB behandelt die Ansprüche aus der Herausgabe eines Eigentums, das jemandem nicht zht, während § 823 BGB deliktische Ansprüche regelt, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen. In bestimmten Fällen können beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sein, je nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist also möglich, dass sowohl ein Herausgabeanspruch nach § 816 BGB als auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB geltend gemacht werden können.