Wann gilt der Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrats laut BtrVG?

Antwort

Ein Ersatzmitglied eines Betriebsrats unterliegt dem Kündigungsschutz gemäß § 15 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), sobald es in den Betriebsrat eintritt oder während seiner Amtszeit als Ersatzmitglied tätig wird. Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer der Amtszeit und auch für eine gewisse Zeit nach dem Ende der Amtszeit, um sicherzustellen, dass die Mitglieder nicht aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt werden. Der genaue Zeitraum des Kündigungsschutzes kann variieren, ist jedoch in der Regel bis zu einem Jahr nach dem Ende der Amtszeit gegeben.

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