Die Revisionssumme für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beträgt grundsätzlich 20.000 Euro. Diese Wertgrenze ist in § 542 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ge... [mehr]
Das BGH-Urteil vom 19. Oktober 2000 (I ZR 225/98) befasste sich mit der Frage der Haftung von Internet-Service-Providern für urheberrechtlich geschützte Inhalte, die von Nutzern hochgeladen werden. Die Kritik an diesem Urteil konzentrierte sich auf mehrere Punkte: 1. **Haftungserweiterung**: Kritiker argumentierten, dass das Urteil eine zu weitreichende Haftung für Internet-Service-Provider impliziere, was deren Geschäftsmodelle gefährden könnte. Es wurde befürchtet, dass Provider übermäßig kontrollieren müssten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 2. **Einschränkung der Meinungsfreiheit**: Einige Stimmen wiesen darauf hin, dass eine strenge Haftung von Anbietern die Meinungsfreiheit im Internet einschränken könnte, da sie dazu führen könnte, dass Inhalte vorsichtiger oder gar nicht mehr veröffentlicht werden. 3. **Unklare Kriterien**: Die Kriterien, nach denen die Haftung beurteilt wird, wurden als unklar und schwer umsetzbar kritisiert. Dies könnte zu Unsicherheiten für Anbieter führen, die nicht genau wissen, welche Maßnahmen sie ergreifen müssen, um sich abzusichern. 4. **Auswirkungen auf Innovation**: Es wurde auch die Sorge geäußert, dass eine strenge Haftung die Innovationskraft im Internet behindern könnte, da Unternehmen möglicherweise weniger bereit wären, neue Dienste anzubieten, die potenziell rechtliche Risiken bergen. Insgesamt wurde das Urteil als ein wichtiger Schritt in der Rechtsprechung zum Urheberrecht im Internet angesehen, jedoch auch als potenziell problematisch für die Entwicklung des digitalen Raums.
Die Revisionssumme für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beträgt grundsätzlich 20.000 Euro. Diese Wertgrenze ist in § 542 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ge... [mehr]
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen II ZR 15/59, veröffentlicht in Wertpapier-Mitteilungen (WM) 1960, Seite 610, datiert vom **18. Januar 1960**.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Fundstellenhinweis WM 1960, 610 trägt das Aktenzeichen: **II ZR 15/59** Diese Entscheidung stammt aus dem Jahr 1960 und ist in der Zeitschr... [mehr]
Die Entscheidung BGH WM 1960, 610 ist auch unter der Fundstelle BGHZ 32, 164 zu finden. Das bedeutet, sie ist im 32. Band der amtlichen Sammlung „Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsa... [mehr]
Wenn ein Rechtsanwalt eine zu hohe Honorarforderung stellt, kann der Mandant dagegen vorgehen. In Deutschland richtet sich die Vergütung von Rechtsanwälten in der Regel nach dem Rechtsa... [mehr]
Das Prüfungsschema zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nach der Entscheidung des BGH vom 02.03.2022 (Az. XII ZR 36/21) – betreffend die cor... [mehr]
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang nicht explizit mit einem Urteil zum Thema „Facebook Scraping“ befasst. Allerdings gibt es relevante Entscheidungen zu Themen wie Datenschutz, a... [mehr]
Ein Antrag auf Aufhebung eines Urteils wegen Formmangels ist im deutschen Recht grundsätzlich möglich, wenn das Urteil gegen zwingende formelle Vorschriften verstoßen hat. Ein Formmang... [mehr]