Wo in der DSGVO sind die Kriterien für Geldbußen durch Aufsichtsbehörden festgelegt?

Antwort vom

In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind die Kriterien für die Festsetzung von Geldbußen in Artikel 83 festgelegt. Dieser Artikel beschreibt die Bedingungen, unter denen Geldbußen verhängt werden können, und nennt verschiedene Faktoren, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden müssen, wie z.B. die Schwere des Verstoßes, die Dauer des Verstoßes, die Absicht oder Fahrlässigkeit des Verantwortlichen und die Maßnahmen, die zur Minderung des Schadens ergriffen wurden.

Verwandte Fragen

Welche Aufgabe hat eine externe Kanzlei bei der Vendorauditierung nach Art. 28 DSGVO und beim Bereitstellen des Prüftools?

Eine externe Kanzlei hat bei der Art.-28-DSGVO-Vendorauditierung nicht die Aufgabe, die Verantwortung zu übernehmen, sondern die Prüfung rechtlich zu strukturieren, zu dokumentieren und mit...