Wann handelt es sich nicht um einen Behördenirrtum?

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Ein Behördenirrtum liegt nicht vor, wenn die Behörde bewusst oder aufgrund von Fahrlässigkeit eine falsche Entscheidung trifft. Ein Irrtum setzt voraus, dass die Behörde bei der Entscheidung von einer falschen Tatsachen- oder Rechtslage ausgegangen ist, ohne dies zu wissen. Wenn die Behörde jedoch die Tatsachen oder die Rechtslage kennt und trotzdem eine falsche Entscheidung trifft, handelt es sich nicht um einen Irrtum, sondern möglicherweise um einen Verstoß gegen geltendes Recht oder um eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens. Ein Behördenirrtum liegt auch nicht vor, wenn die Behörde eine Entscheidung trifft, die auf einer vertretbaren, aber letztlich falschen Rechtsauffassung beruht. In solchen Fällen kann die Entscheidung zwar angefochten und korrigiert werden, aber sie stellt keinen Irrtum im engeren Sinne dar.

Kategorie: Recht Tags: Behörde Irrtum Recht

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