Ist § 765a ZPO im Verwaltungsrecht anwendbar?

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Paragraf 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die einstweilige Verfügung und ist primär im Zivilrecht verankert. Im Verwaltungsrecht findet dieser Paragraph keine direkte Anwendung, da das Verwaltungsrecht eigene Regelungen für einstweilige Anordnungen hat, die in den jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen oder speziellen Gesetzen festgelegt sind. Für vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen im Verwaltungsrecht sind insbesondere die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) relevant, wie beispielsweise § 80 VwGO.

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