Die Revisionssumme für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beträgt grundsätzlich 20.000 Euro. Diese Wertgrenze ist in § 542 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ge... [mehr]
Paragraf 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die einstweilige Verfügung und ist primär im Zivilrecht verankert. Im Verwaltungsrecht findet dieser Paragraph keine direkte Anwendung, da das Verwaltungsrecht eigene Regelungen für einstweilige Anordnungen hat, die in den jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen oder speziellen Gesetzen festgelegt sind. Für vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen im Verwaltungsrecht sind insbesondere die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) relevant, wie beispielsweise § 80 VwGO.
Die Revisionssumme für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beträgt grundsätzlich 20.000 Euro. Diese Wertgrenze ist in § 542 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ge... [mehr]