Ist ein betrunkener Mensch geschäftsfähig?

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Ein betrunkener Mensch kann in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein. Nach deutschem Recht (§ 104 BGB) ist eine Person geschäftsunfähig, wenn sie sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Starker Alkoholgenuss kann eine solche Störung der Geistestätigkeit verursachen. In solchen Fällen sind die von der betrunkenen Person getätigten Rechtsgeschäfte nichtig (§ 105 BGB). Ob dies im Einzelfall zutrifft, hängt von der konkreten Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten ab.

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