Ist § 439 Absatz 2 BGB dispositives Recht?

Antwort vom

Ja, § 439 Absatz 2 BGB ist dispositives Recht. Das bedeutet, dass die Regelungen dieses Paragraphen durch Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien abgeändert oder ausgeschlossen werden können. In § 439 Absatz 2 BGB geht es um die Kosten der Nacherfüllung, die grundsätzlich vom Verkäufer zu tragen sind, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Kategorie: Recht Tags: Dispositiv BGB Recht

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