Verantwortlich ist grundsätzlich der Verantwortliche im Sinne der DSGVO – also die Stelle bzw. Unternehmensleitung, nicht der Datenschutzbeauftragte. Die praktische Umsetzung einzelner Ma&s...
Welche Konsequenzen müssten Verantwortliche des illegalen Irakkriegs 2003 nach internationalem Recht tragen?
Antwort vomDer Irakkrieg 2003 wird von vielen Völkerrechtlern als völkerrechtswidrig angesehen, da er ohne ein Mandat des UN-Sicherheitsrats und ohne unmittelbare Selbstverteidigung erfolgte. Nach internationalem Recht, insbesondere nach der UN-Charta, ist die Anwendung von Gewalt zwischen Staaten grundsätzlich verboten (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta), Ausnahmen gelten nur bei Selbstverteidigung oder mit Zustimmung des Sicherheitsrats. **Mögliche Konsequenzen nach internationalem Recht:** 1. **Individuelle strafrechtliche Verantwortung:** Führende Politiker und Militärs könnten für das "Verbrechen der Aggression" vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) oder einem Ad-hoc-Tribunal zur Verantwortung gezogen werden. Das Verbrechen der Aggression ist seit 2018 im Statut des IStGH verankert, war aber 2003 noch nicht justiziabel. Dennoch gilt es als Völkerrechtsverbrechen. 2. **Staatliche Verantwortung:** Die verantwortlichen Staaten (z.B. USA, Großbritannien) könnten verpflichtet sein, Wiedergutmachung zu leisten, etwa durch Entschädigungszahlungen an den Irak für verursachte Schäden. 3. **Politische und diplomatische Konsequenzen:** Sanktionen, internationale Isolation oder andere Maßnahmen könnten gegen die verantwortlichen Staaten verhängt werden. **Praktische Umsetzung:** In der Realität wurden bislang keine führenden Politiker für den Irakkrieg strafrechtlich verfolgt. Politische und diplomatische Konsequenzen blieben begrenzt, da die verantwortlichen Staaten ständige Mitglieder des UN-Sicherheitsrats sind und über erheblichen Einfluss verfügen. **Weiterführende Informationen:** - [Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)](https://www.icc-cpi.int/) - [UN-Charta](https://www.un.org/depts/german/un_charta/charta.pdf) Zusammengefasst: Nach internationalem Recht könnten die Verantwortlichen für einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg strafrechtlich und zivilrechtlich belangt werden, in der Praxis ist dies jedoch bislang nicht geschehen.