Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein rechtlicher Mechanismus, der sicherstellt, dass die Klauseln in den AGB fair und rechtmäßig sind. In Deutschland ist die Inhaltskontrolle in den §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Inhaltskontrolle prüft insbesondere: 1. **Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)**: Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. 2. **Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB)**: Klauseln dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. 3. **Verbot überraschender Klauseln (§ 305c BGB)**: Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen rechnen muss, sind unwirksam. 4. **Verbot der unangemessenen Benachteiligung durch unangemessene Klauseln (§ 308 und § 309 BGB)**: Bestimmte Klauseln sind generell unwirksam, z.B. solche, die Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen enthalten, die über das gesetzlich zulässige Maß hinausgehen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass AGB nicht einseitig zu Lasten des Vertragspartners gestaltet werden und dass die Vertragsparteien auf Augenhöhe agieren.