Inhalt von § 181 BGB?

Antwort vom

§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Beschränkung der Vertretungsmacht. Er besagt, dass ein Vertreter, der einen Vertrag im Namen des Vertretenen abschließt, nicht gleichzeitig für sich selbst oder einen Dritten einen Vertrag mit dem Vertretenenließen darf, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Erlaubnis des Vertretenen vor. Dies dient dem Schutz des Vertretenen vor Interessenkonflikten und unzulässigen Vorteilen des Vertreters.

Kategorie: Recht Tags: BGB Vertrag Gesetz

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