Im deutschen Strafrecht gibt es mehrere Indizien, die auf einbares Ansetzen im Rahmen der Versuchsstrafbarkeit hinweisen können. Zu den wichtigsten Indizien gehören: 1. **Handlungsbeginn**: Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies kann durch konkrete Handlungen geschehen, die auf die Verwirklichung des Tatbestands abzielen. 2. **Tatplan**: Ein klarer Tatplan oder eine konkrete Vorstellung des Täters, wie er die Tat ausführen will, kann ein Indiz für das unmittelbare Ansetzen sein. 3. **Unmittelbare Nähe zur Tat**: Wenn der Täter sich in einer Situation befindet, in der er die Tat ohne wesentliche Zwischenhandlungen ausführen kann, spricht dies für ein unmittelbares Ansetzen. 4. **Verhalten des Täters**: Konkrete Handlungen, die den Tatbestand erfüllen oder die zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen, sind ebenfalls Indizien. Dazu gehören z.B. das Ansetzen zur Waffe oder das Einsteigen in ein Fahrzeug, um eine Straftat zu begehen. 5. **Subjektive Tatseite**: Die Absicht des Täters, die Tat zu begehen, ist ebenfalls entscheidend. Ein klarer Wille zur Tatbegehung kann auf ein unmittelbares Ansetzen hindeuten. Diese Indizien müssen im Einzelfall bewertet werden, um festzustellen, ob ein unmittelbares Ansetzen vorliegt.