Die Hemmung und der Neubeginn der Verjährung sind zwei unterschiedliche Konzepte im deutschen Zivilrecht, die die Verjährungsfrist beeinflussen. 1. **Hemmung der Verjährung**: - Die Verjährungsfrist wird für einen bestimmten Zeitraum angehalten, läuft aber nach dem Ende der Hemmung weiter. - Gründe für die Hemmung können z.B. Verhandlungen zwischen den Parteien, höhere Gewalt oder die Erhebung einer Klage sein. - Während der Hemmung wird die Verjährungsfrist nicht weitergezählt, sie verlängert sich also um den Zeitraum der Hemmung. 2. **Neubeginn der Verjährung**: - Die Verjährungsfrist beginnt nach einem bestimmten Ereignis von neuem zu laufen. - Ein Neubeginn tritt z.B. ein, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. - Nach dem Neubeginn läuft die Verjährungsfrist vollständig neu ab, als ob sie gerade erst begonnen hätte. Diese Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt, insbesondere in den §§ 203 bis 213 BGB.