In Österreich ist ein vollständiger Verzicht auf Haftung für Dienstleistungen rechtlich nur eingeschränkt möglich. Grundsätzlich gilt: Vertragspartner können im Rahm... [mehr]
In einem solchen Fall liegt in der Regel eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Die Aufsichtspflicht verlangt, dass Kinder in einem dem Alter, der Situation und der Gruppengröße angemessenen Rahmen beaufsichtigt werden. Ein*e Schulkindbetreuer*in, der oder die alleine 50 Kinder betreut, kann dieser Pflicht in der Regel nicht ausreichend nachkommen. Kommt es zu einem Unglück, haften grundsätzlich mehrere Parteien: 1. **Der/die Betreuer*in persönlich:** Wenn nachgewiesen werden kann, dass der/die Betreuer*in grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, kann eine persönliche Haftung eintreten. Bei einfacher Fahrlässigkeit greift meist die sogenannte „Amtshaftung“ oder die Haftung des Arbeitgebers. 2. **Der Träger der Einrichtung (z.B. Schule, Stadt, Verein):** Der Arbeitgeber haftet in der Regel für das Verhalten seiner Angestellten im Rahmen der sogenannten „Organisationsverantwortung“. Wenn der Träger zu wenig Personal einsetzt oder keine ausreichenden Vorgaben macht, kann auch hier eine Haftung entstehen. 3. **Versicherung:** In vielen Fällen greift die Haftpflichtversicherung des Trägers oder der Einrichtung. Diese prüft, ob und in welchem Umfang ein Schaden übernommen wird. **Wichtig:** Die genaue Haftung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob und in welchem Umfang die Aufsichtspflicht verletzt wurde und ob das Unglück auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht hätte verhindert werden können. **Fazit:** In dem beschriebenen Fall spricht vieles für eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Haftung kann sowohl den/die Betreuer*in als auch den Träger der Einrichtung treffen. Im Schadensfall wird dies im Detail geprüft. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Schulrecht NRW](https://www.schulministerium.nrw/aufsichtspflicht) oder [Deutscher Kinderschutzbund](https://www.dksb.de/de/startseite/).
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Ob es rechtliche Konsequenzen für eine Jugendeinrichtung und deren Träger gibt, wenn ein volljähriger Bewohner außerhalb der Einrichtung Ibogaïn konsumiert und daran verstirb... [mehr]
Ja, es kann relevant sein, ob der Inhaber eines Einzelunternehmens in Person oder das Unternehmen verklagt wird. Bei einem Einzelunternehmen gibt es jedoch rechtlich keinen Unterschied zwischen dem Un... [mehr]
Das Stammkapital einer GmbH dient grundsätzlich als Haftungsmasse gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Allerdings bedeutet das nicht, dass das Geld physisch auf einem Konto &bdquo... [mehr]
Unter Verschuldenshaftung versteht man die rechtliche Verantwortung für einen Schaden, die nur dann eintritt, wenn jemand den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Es muss... [mehr]
Unter Gefährdungshaftung nach dem StVG (Straßenverkehrsgesetz) versteht man die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen... [mehr]
Unter Gefährdungshaftung versteht man eine Form der Haftung, bei der jemand für Schäden einstehen muss, die durch eine erlaubte, aber gefährliche Tätigkeit oder Einrichtung en... [mehr]
Bei einem Wasserschaden, der durch einen Handwerker verursacht wurde, greifen verschiedene gesetzliche Regelungen. Die wichtigsten Paragrafen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): *... [mehr]
Bei einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haften grundsätzlich nicht die Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaf... [mehr]
Zivilrechtliche Haftungsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, können grundsätzlich so lange geltend gemacht werden, wie sie nicht verjährt sind. Die regelmä&szl... [mehr]