Wer haftet, wenn ein Schulkindbetreuer alleine 50 Kinder beaufsichtigt und es passiert ein Unglück?

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In einem solchen Fall liegt in der Regel eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Die Aufsichtspflicht verlangt, dass Kinder in einem dem Alter, der Situation und der Gruppengröße angemessenen Rahmen beaufsichtigt werden. Ein*e Schulkindbetreuer*in, der oder die alleine 50 Kinder betreut, kann dieser Pflicht in der Regel nicht ausreichend nachkommen. Kommt es zu einem Unglück, haften grundsätzlich mehrere Parteien: 1. **Der/die Betreuer*in persönlich:** Wenn nachgewiesen werden kann, dass der/die Betreuer*in grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, kann eine persönliche Haftung eintreten. Bei einfacher Fahrlässigkeit greift meist die sogenannte „Amtshaftung“ oder die Haftung des Arbeitgebers. 2. **Der Träger der Einrichtung (z.B. Schule, Stadt, Verein):** Der Arbeitgeber haftet in der Regel für das Verhalten seiner Angestellten im Rahmen der sogenannten „Organisationsverantwortung“. Wenn der Träger zu wenig Personal einsetzt oder keine ausreichenden Vorgaben macht, kann auch hier eine Haftung entstehen. 3. **Versicherung:** In vielen Fällen greift die Haftpflichtversicherung des Trägers oder der Einrichtung. Diese prüft, ob und in welchem Umfang ein Schaden übernommen wird. **Wichtig:** Die genaue Haftung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob und in welchem Umfang die Aufsichtspflicht verletzt wurde und ob das Unglück auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht hätte verhindert werden können. **Fazit:** In dem beschriebenen Fall spricht vieles für eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Haftung kann sowohl den/die Betreuer*in als auch den Träger der Einrichtung treffen. Im Schadensfall wird dies im Detail geprüft. Weitere Informationen findest du z.B. bei [Schulrecht NRW](https://www.schulministerium.nrw/aufsichtspflicht) oder [Deutscher Kinderschutzbund](https://www.dksb.de/de/startseite/).

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