Ein Muster für eine Zivilklage nach § 839a BGB gegen einen gerichtlichen Sachverständigen enthält die wesentlichen Bestandteile einer Klageschrift nach § 253 ZPO und bezieht s... [mehr]
Die Haftung der Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) ist ähnlich wie bei einer regulären GmbH, jedoch gibt es einige Besonderheiten aufgrund des gemeinnützigen Status. 1. **Haftung gegenüber der gGmbH**: Die Geschäftsführer haften grundsätzlich für Schäden, die sie der gGmbH durch Pflichtverletzungen zufügen. Dies kann beispielsweise bei Verletzungen von Sorgfaltspflichten oder bei Missachtung von Gesetzen der Fall sein. 2. **Haftung gegenüber Dritten**: Die gGmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten. Die Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie ihre Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzen. 3. **Gemeinnützigkeit**: Die Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass die gGmbH die gemeinnützigen Zwecke verfolgt und die entsprechenden steuerlichen Vorschriften einhält. Bei Verstößen kann die Gemeinnützigkeit gefährdet sein, was auch persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführer mit sich bringen kann. 4. **D&O-Versicherung**: Viele gGmbHs schließen eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) ab, um die Geschäftsführer gegen Haftungsansprüche abzusichern. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen zur Haftung rechtlich beraten zu lassen, um die individuellen Risiken und Pflichten genau zu verstehen.
Ein Muster für eine Zivilklage nach § 839a BGB gegen einen gerichtlichen Sachverständigen enthält die wesentlichen Bestandteile einer Klageschrift nach § 253 ZPO und bezieht s... [mehr]
Bei einem nicht eingetragenen Verein (auch „nichtrechtsfähiger Verein“ genannt) haften die Vereinsmitglieder grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Ve... [mehr]
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]