Ist die Haftung für Folgeschäden nach VOL/B beschränkt?

Antwort

Ja, nach den Vergabe- und Vertragsordnungen für Leistungen (VOL/B) ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich beschränkt. Die VOL/B regelt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen und enthält Bestimmungen zur Haftung des Auftragnehmers. Gemäß § 8 VOL/B ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass individuelle Vertragsvereinbarungen zwischen den Parteien von diesen allgemeinen Regelungen abweichen können.

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