Ja, als Prokurist kannst du bei einer Insolvenzverschleppung unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden, allerdings ist die Haftung in erster Linie auf die Geschäftsführung (z.B.... [mehr]
In der Regel haftet der Prokurist für seine eigenen Handlungen im Rahmen der Prokura, jedoch nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Die Haftung des Prokuristen ist also auf seine Pflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen beschränkt. Derjenige, der die Prokura ausgestellt hat (in der Regel der Geschäftsführer oder der Inhaber des Unternehmens), haftet für die ordnungsgemäße Erteilung der Prokura und die Handlungen des Prokuristen, solange diese im Rahmen der erteilten Vollmacht liegen. Es ist wichtig, die genauen Umstände und die Art der Handlung zu betrachten, um die Haftung im Einzelfall zu klären.
Ja, als Prokurist kannst du bei einer Insolvenzverschleppung unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden, allerdings ist die Haftung in erster Linie auf die Geschäftsführung (z.B.... [mehr]
Ein Muster für eine Zivilklage nach § 839a BGB gegen einen gerichtlichen Sachverständigen enthält die wesentlichen Bestandteile einer Klageschrift nach § 253 ZPO und bezieht s... [mehr]
Bei einem nicht eingetragenen Verein (auch „nichtrechtsfähiger Verein“ genannt) haften die Vereinsmitglieder grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für die Ve... [mehr]
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]