Haftet der Prokurist oder der, der die Prokura ausgestellt hat?

Antwort

In der Regel haftet der Prokurist für seine eigenen Handlungen im Rahmen der Prokura, jedoch nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Die Haftung des Prokuristen ist also auf seine Pflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen beschränkt. Derjenige, der die Prokura ausgestellt hat (in der Regel der Geschäftsführer oder der Inhaber des Unternehmens), haftet für die ordnungsgemäße Erteilung der Prokura und die Handlungen des Prokuristen, solange diese im Rahmen der erteilten Vollmacht liegen. Es ist wichtig, die genauen Umstände und die Art der Handlung zu betrachten, um die Haftung im Einzelfall zu klären.

Kategorie: Recht Tags: Prokurist Haftung Prokura
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