Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen II ZR 15/59, veröffentlicht in Wertpapier-Mitteilungen (WM) 1960, Seite 610, datiert vom **18. Januar 1960**.
In den meisten Rechtssystemen, die die Todesstrafe anwenden, hat der Häftling nicht die Möglichkeit, die Art der Todesstrafe selbst zu wählen. Die Entscheidung über die Methode der Hinrichtung liegt in der Regel bei den Behörden und ist durch Gesetze und Vorschriften geregelt. In einigen Ländern gibt es zwar verschiedene Methoden, aber die Auswahl wird normalerweise nicht dem Häftling überlassen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Aktenzeichen II ZR 15/59, veröffentlicht in Wertpapier-Mitteilungen (WM) 1960, Seite 610, datiert vom **18. Januar 1960**.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit dem Fundstellenhinweis WM 1960, 610 trägt das Aktenzeichen: **II ZR 15/59** Diese Entscheidung stammt aus dem Jahr 1960 und ist in der Zeitschr... [mehr]
Die Entscheidung BGH WM 1960, 610 ist auch unter der Fundstelle BGHZ 32, 164 zu finden. Das bedeutet, sie ist im 32. Band der amtlichen Sammlung „Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsa... [mehr]
Strafen erfüllen in einer Gesellschaft mehrere wichtige Funktionen: 1. **Schutz der Gesellschaft:** Strafen sollen Menschen davon abhalten, anderen zu schaden, und die Gesellschaft vor gefä... [mehr]
Nein, Deutschland darf Menschen grundsätzlich nicht in ein Land ausliefern, wenn ihnen dort die Todesstrafe droht. Das ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 1 und Art. 2 GG – Schutz der Men... [mehr]