Grenzbereich zwischen Meinungsfreiheit und strafrechtlich relevantem Raum.

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Der Grenzbereich zwischen Meinungsfreiheit und strafrechtlich relevantem Raum wird oft als "Schrankenbereich" oder "Grenzbereich der Meinungsfreiheit" bezeichnet. In diesem Kontext wird häufig auf die rechtlichen Rahmenbedingungen verwiesen, die festlegen, wann Äußerungen strafbar sind, beispielsweise bei Verleumdung, Beleidigung oder Volksverhetzung. In Deutschland ist dies im Grundgesetz (Artikel 5) und im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

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