Bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz vertritt grundsätzlich der Aufsichtsrat die Gesellschaft auch gegenüber einem ausgeschiedenen Geschäft...
Hat der alte Geschäftsführer einer GmbH noch Vertretungsrecht, wenn der Käufer den Kaufvertrag nicht nachgenehmigt hat, sondern nur vertreten wurde?
Antwort vomNein. Ein „alter“ Geschäftsführer (GF) hat nach seiner wirksamen Abberufung/Amtsniederlegung grundsätzlich **kein Vertretungsrecht** mehr für die GmbH. Wichtig ist die Trennung der Ebenen: 1) **Vertretungsmacht des Geschäftsführers (Organstellung)** Die Vertretungsmacht folgt aus der Organstellung als Geschäftsführer. Endet diese (Abberufung, Niederlegung), endet auch die organschaftliche Vertretungsmacht – unabhängig davon, ob ein Anteilskaufvertrag (Kauf der GmbH-Anteile) später „nachgenehmigt“ wird oder nicht. 2) **Anteilskaufvertrag vs. GmbH als Vertragspartner** Beim „Kauf der GmbH“ wird regelmäßig **nicht die GmbH** verkauft, sondern **Geschäftsanteile** werden übertragen. Vertragspartner sind typischerweise Verkäufer und Käufer der Anteile – nicht die GmbH. Ob der Käufer den Anteilskaufvertrag nachgenehmigt hat, betrifft daher primär die Wirksamkeit/Bindung **zwischen Käufer und Verkäufer**, nicht automatisch die organschaftliche Vertretung der GmbH. 3) **„Nur vertreten wurde“ / fehlende Genehmigung** Wenn jemand den Käufer ohne Vertretungsmacht vertreten hat, ist der Anteilskaufvertrag dem Käufer gegenüber schwebend unwirksam (§ 177 BGB) bis zur Genehmigung. Das führt aber **nicht** dazu, dass der alte GF „wieder“ Vertretungsrecht für die GmbH hätte. Allenfalls kann es sein, dass sich die **Gesellschafterstellung** (wer Gesellschafter ist) noch nicht wirksam geändert hat – das ist etwas anderes als die Geschäftsführerstellung. 4) **Ausnahme: Rechtsschein durch Handelsregister** Ist der alte GF im Handelsregister noch als Geschäftsführer eingetragen, kann er gegenüber Dritten unter Umständen noch **Rechtsscheinwirkungen** auslösen (Stichwort: Vertrauen in die Registerlage). Das ist aber kein „echtes“ fortbestehendes Vertretungsrecht, sondern eine Haftungs-/Zurechnungsfrage im Außenverhältnis, die stark vom Einzelfall abhängt. Ergebnis: **Der alte GF vertritt die GmbH nach Ende seiner Organstellung grundsätzlich nicht mehr.** Die fehlende Nachgenehmigung eines Anteilskaufvertrags ändert daran nichts; sie kann höchstens die Wirksamkeit des Anteilserwerbs und damit die Gesellschafterlage betreffen.
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