Haftet der Geschäftsführer einer GmbH für Steuerschulden der GmbH?

Antwort vom

Ja, **unter bestimmten Voraussetzungen** kann der Geschäftsführer einer GmbH **persönlich für Steuerschulden der GmbH haften**. Maßgeblich sind vor allem **§ 34 AO** und **§ 69 AO**: Der Geschäftsführer muss die steuerlichen Pflichten der GmbH erfüllen und dafür sorgen, dass Steuern aus den verwalteten Mitteln gezahlt werden; verletzt er diese Pflichten **vorsätzlich oder grob fahrlässig**, kann er persönlich in Haftung genommen werden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__34.html)) Wichtig ist: Der Geschäftsführer haftet **nicht automatisch** schon deshalb, weil die GmbH Steuerschulden hat. Eine persönliche Haftung kommt typischerweise erst in Betracht, wenn er z. B. Steuererklärungen nicht abgibt, fällige Steuern nicht abführt oder vorhandene Mittel pflichtwidrig anderweitig verwendet. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__69.html)) Besonders streng ist das regelmäßig bei **Lohnsteuer**, weil diese für Rechnung der Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt werden muss. Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Pflichtverletzungen in diesem Bereich hin. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/VI-Steuererhebung-36-47/2-Steuerabzug-vom-Arbeitslohn-Lohnsteuer-38-42g/Paragraf-42d/h-42d-1.html)) Die Haftung erfolgt in der Regel durch **Haftungsbescheid** des Finanzamts. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2024/Abgabenordnung/Vierter-Teil/Dritter-Abschnitt/Vierter-Unterabschnitt/Paragraf-191/ae-191.html)) Kurzantwort: **Ja, aber nicht generell – nur bei schuldhafter Verletzung steuerlicher Pflichten.** Das ist eine allgemeine steuerrechtliche Einordnung und **keine Rechtsberatung im Einzelfall**.