Der Unterschied zwischen einem Vorsorgebevollmächtigten und einem ehrenamtlichen Betreuer ist wesentlich und betrifft sowohl die rechtliche Stellung als auch die Aufgaben und die Kontrolle durch... [mehr]
Um eine gesetzliche Betreuung zu veranlassen, sind folgende Schritte notwendig: 1. **Antrag stellen**: Ein Antrag auf Betreuung kann von der betroffenen Person selbst, von Angehörigen oder von der zuständigen Behörde (z.B. Sozialamt) beim Betreuungsgericht gestellt werden. 2. **Ärztliches Gutachten**: Das Gericht beauftragt in der Regel einen Arzt oder Psychiater, ein Gutachten über die Notwendigkeit der Betreuung zu erstellen. Dieses Gutachten soll klären, ob und in welchem Umfang die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. 3. **Anhörung der betroffenen Person**: Das Gericht hört die betroffene Person persönlich an, um sich ein Bild von ihrer Situation zu machen. 4. **Entscheidung des Gerichts**: Auf Basis des Gutachtens und der Anhörung entscheidet das Gericht, ob eine Betreuung eingerichtet wird und in welchem Umfang. Es bestimmt auch, wer als Betreuer eingesetzt wird. 5. **Betreuerauswahl**: Das Gericht wählt einen geeigneten Betreuer aus. Dies kann ein Familienmitglied, ein ehrenamtlicher Betreuer oder ein Berufsbetreuer sein. Weitere Informationen und Details können beim zuständigen Betreuungsgericht oder auf den Webseiten der Justizministerien der Bundesländer gefunden werden.
Der Unterschied zwischen einem Vorsorgebevollmächtigten und einem ehrenamtlichen Betreuer ist wesentlich und betrifft sowohl die rechtliche Stellung als auch die Aufgaben und die Kontrolle durch... [mehr]
Das Betreuungsgesetz (BtG) ist ein Teil des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und regelt die rechtliche Betreuung volljähriger Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ih... [mehr]