Was gilt, wenn ein Gesellschafter eine Maßnahme gegen den Widerspruch der anderen durchführt und wie verhält es sich im Außenverhältnis?

Antwort

Wenn ein Gesellschafter eine Maßnahme gegen den Widerspruch der anderen Gesellschafter durchführt, kann dies verschiedene rechtliche Konsequenzen haben, sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis bedeutet dies, dass der Gesellschafter, der die Maßnahme gegen den Widerspruch der anderen durchführt, möglicherweise gegen seine Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz verstößt. Die anderen Gesellschafter könnten dann Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung geltend machen. Zudem könnte die Maßnahme als nichtig oder anfechtbar angesehen werden, wenn sie gegen die Beschlussfassung oder die Zustimmungspflichten verstößt. Im Außenverhältnis ist die Situation komplexer. Grundsätzlich könnte die Gesellschaft an die durchgeführte Maßnahme gebunden sein, sofern der Gesellschafter im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt hat. Dritte, die mit der Gesellschaft in Kontakt treten, könnten sich auf die Wirksamkeit der Maßnahme berufen, auch wenn sie intern strittig ist. Allerdings könnten die anderen Gesellschafter auch versuchen, die Wirksamkeit der Maßnahme anzufechten, insbesondere wenn sie nachweisen können, dass der Gesellschafter seine Befugnisse überschritten hat. Es ist ratsam, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Umstände und die geltenden Gesetze zu berücksichtigen.

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