Wann sind Minderjährige unter 7 Jahren nach § 104 BGB und bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig?

Antwort

Minderjährige unter 7 Jahren sind nach deutschem Recht gemäß § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig. Das bedeutet, sie können keine wirksamen Willenserklärungen abgeben. § 107 BGB („Einwilligung des gesetzlichen Vertreters“) spielt bei unter 7-Jährigen keine Rolle, weil sie grundsätzlich geschäftsunfähig sind – ihre Erklärungen sind nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Der „Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ ist in § 104 Nr. 2 BGB geregelt. Auch volljährige Personen können dadurch geschäftsunfähig sein, wenn sie sich in einem solchen Zustand befinden. Zusammengefasst: - Minderjährige unter 7 Jahren: Immer geschäftsunfähig nach § 104 Nr. 1 BGB. - Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit: Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB, unabhängig vom Alter. - § 107 BGB betrifft beschränkt geschäftsfähige Minderjährige (7 bis 17 Jahre), nicht aber geschäftsunfähige Kinder unter 7 Jahren. Weitere Informationen findest du im [Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html).

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