Das Gemeinnützigkeitsrecht im Kontext der Offenen Ganztsschule (OGS) anschulen bezieht sich auf die steuerlichen Vorteile und die Anerkennung von Einrichtungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die im Abgabenordnung (AO) festgelegt sind. Wesentliche Punkte sind: 1. **Gemeinnützige Zwecke**: Die OGS muss einem der in § 52 AO genannten Zwecke dienen, wie z.B. der Förderung der Erziehung, der Jugendhilfe oder der Bildung. 2. **Selbstlosigkeit**: Die Mittel der OGS dürfen nicht in erster Linie eigenen wirtschaftlichen Zwecken dienen, sondern müssen für die gemeinnützigen Ziele verwendet werden. 3. **Ausschließlichkeitsprinzip**: Die OGS darf nur die gemeinnützigen Zwecke verfolgen und keine anderen Tätigkeiten ausüben, die nicht dem Gemeinwohl dienen. 4. **Transparenz**: Die OGS muss eine ordnungsgemäße Buchführung führen und regelmäßig Nachweise über die Verwendung der Mittel erbringen. Die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung bringt steuerliche Vorteile mit sich, wie z.B. die Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer sowie die Möglichkeit, Spendenquittungen auszustellen. Für spezifische Informationen und rechtliche Beratung ist es ratsam, sich an einen Steuerberater oder eine Fachstelle für Gemeinnützigkeit zu wenden.