Gegen europäisches Sekundärrecht kann man vorgehen, wenn man der Ansicht ist, dass es gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere gegen das Primärrecht der Europäischen Union (wie die Verträge der EU) oder gegen die Grundrechte. Es gibt verschiedene Wege, um gegen europäisches Sekundärrecht vorzugehen: 1. **Nichtigkeitsklage**: Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und in bestimmten Fällen auch Einzelpersonen können beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Nichtigkeitsklage einreichen. Diese Klage zielt darauf ab, einen Rechtsakt der EU für nichtig erklären zu lassen. 2. **Vorabentscheidungsverfahren**: Nationale Gerichte können den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchen, wenn sie Zweifel an der Gültigkeit oder Auslegung eines EU-Rechtsakts haben. Der EuGH prüft dann, ob der Rechtsakt mit dem EU-Recht vereinbar ist. 3. **Untätigkeitsklage**: Wenn eine EU-Institution es unterlässt, einen Rechtsakt zu erlassen, der erforderlich wäre, um die Verträge zu erfüllen, können Mitgliedstaaten und andere EU-Institutionen eine Untätigkeitsklage beim EuGH einreichen. 4. **Beschwerde bei der Europäischen Kommission**: Einzelpersonen und Unternehmen können sich auch direkt bei der Europäischen Kommission beschweren, wenn sie der Meinung sind, dass ein EU-Rechtsakt gegen das EU-Recht verstößt. Die Kommission kann dann entscheiden, ob sie Maßnahmen ergreift. Weitere Informationen findest du auf der offiziellen Website des Gerichtshofs der Europäischen Union: [curia.europa.eu](https://curia.europa.eu).