Wann gilt nach dem neuen EU-Recht keine einjährige Garantie- und Umtauschpflicht für Privatverkäufer?

Antwort

Das neue EU-Recht schreibt nicht vor, dass Privatleute beim Verkauf von gebrauchten Waren zwingend eine Garantie von einem Jahr und ein Umtauschrecht gewähren müssen. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht gilt grundsätzlich nur für Unternehmer, die an Verbraucher verkaufen (B2C). Privatverkäufer können die Gewährleistung beim Verkauf an andere Privatpersonen (C2C) im Kaufvertrag ausschließen. Ein Umtauschrecht besteht ohnehin nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde – es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. **Es sei denn**, der Privatverkäufer verschweigt Mängel arglistig oder gibt eine eigene Garantie. In diesem Fall haftet er trotz Ausschluss. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Europäischen Kommission](https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/shopping/guarantees-returns/index_de.htm).

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