Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist nicht direkt für die Verwaltungsgerichte in den Mitgliedstaaten der EU zuständig. Allerdings spielt der EuGH eine wichtige bei der Auslegung und Anwendung des-Rechts. Verwaltungsgerichte in den Mitgliedstaaten können den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverens (Artikel 267 AEUV) anrufen, um Fragen zur Auslegung des EU-Rechts oder zur Gültigkeit von EU-Rechtsakten zu klären. Die Entscheidungen des EuGH sind dann für die nationalen Gerichte bindend.