Das Bundesarbeits (BAG) entschied in seinem Urteil 10. Dezember2009 (Az 2 AZR 100/08), dass eine Kündigung, die auf einer personenbedingten Grundlage erfolgt, nicht wirksam ist, wenn der nicht ausreichend darlegt, dass die Gründe für Kündigung tatsächlich vorliegen und eine negative Prognose für die Zukunft besteht. In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine Kündigung aufgrund von Krankheit des Arbeitnehmers gerechtfertigt war. Das BAG stellte klar, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.