Eine Zustimmung nach DSGVO ist nicht pauschal für eine feste Zeit gültig. Sie gilt nur so lange, wie sie für den konkreten Zweck noch informiert, aktuell und für die betroffene Per...
Ist für Transaktions-E-Mails und Push-Nachrichten eine Einwilligung des Empfängers erforderlich?
Antwort vomFür die Versendung von Transaktions-E-Mails und Push-Nachrichten, die sich direkt auf eine bereits getätigte Transaktion beziehen (z.B. Versandbestätigung nach einem Kauf), ist in der Regel **keine vorherige Einwilligung** des Empfängers erforderlich. **Begründung:** - Solche Nachrichten gelten als sogenannte „Bestandskundenkommunikation“ oder „vertraglich notwendige Kommunikation“. - Sie sind notwendig, um den Vertrag zu erfüllen oder den Kunden über den Status seiner Bestellung zu informieren. - Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) zulässig. - Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 7 Abs. 3 ist für Werbung per E-Mail grundsätzlich eine Einwilligung nötig, aber Transaktionsmails gelten nicht als Werbung, solange sie sich rein auf die Abwicklung des Vertrags beziehen. **Wichtig:** - Die Inhalte der Nachrichten dürfen **keine Werbung** enthalten. Sobald z.B. Produktempfehlungen oder Werbehinweise beigefügt werden, ist eine Einwilligung erforderlich. - Für Push-Nachrichten auf mobilen Geräten ist technisch meist eine Zustimmung (Opt-in) des Nutzers notwendig, aber rechtlich ist für rein transaktionsbezogene Nachrichten keine zusätzliche Einwilligung erforderlich. **Fazit:** Für reine Transaktionsmails und -nachrichten (z.B. Versandbestätigung, Rechnung, Statusupdates) ist keine gesonderte Einwilligung des Empfängers notwendig, solange sie keine Werbung enthalten. Weitere Informationen: - [DSGVO Art. 6](https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/) - [UWG § 7](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html)
Verwandte Fragen
Sind BCIs bei gegengeschlechtlicher Zwangstherapie ohne Einwilligung zulässig?
BCIs (Brain-Computer-Interfaces) bei gegengeschlechtlicher Zwangstherapie ohne Einwilligung wären ethisch und rechtlich im Regelfall klar unzulässig. Kurz eingeordnet: Ohne Einwilligung ist...