Für die Versendung von Transaktions-E-Mails und Push-Nachrichten, die sich direkt auf eine bereits getätigte Transaktion beziehen (z.B. Versandbestätigung nach einem Kauf), ist in der Regel **keine vorherige Einwilligung** des Empfängers erforderlich. **Begründung:** - Solche Nachrichten gelten als sogenannte „Bestandskundenkommunikation“ oder „vertraglich notwendige Kommunikation“. - Sie sind notwendig, um den Vertrag zu erfüllen oder den Kunden über den Status seiner Bestellung zu informieren. - Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) zulässig. - Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 7 Abs. 3 ist für Werbung per E-Mail grundsätzlich eine Einwilligung nötig, aber Transaktionsmails gelten nicht als Werbung, solange sie sich rein auf die Abwicklung des Vertrags beziehen. **Wichtig:** - Die Inhalte der Nachrichten dürfen **keine Werbung** enthalten. Sobald z.B. Produktempfehlungen oder Werbehinweise beigefügt werden, ist eine Einwilligung erforderlich. - Für Push-Nachrichten auf mobilen Geräten ist technisch meist eine Zustimmung (Opt-in) des Nutzers notwendig, aber rechtlich ist für rein transaktionsbezogene Nachrichten keine zusätzliche Einwilligung erforderlich. **Fazit:** Für reine Transaktionsmails und -nachrichten (z.B. Versandbestätigung, Rechnung, Statusupdates) ist keine gesonderte Einwilligung des Empfängers notwendig, solange sie keine Werbung enthalten. Weitere Informationen: - [DSGVO Art. 6](https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/) - [UWG § 7](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html)