Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss nicht in ein öffentliches Verzeichnis eingetragen werden. Sie entsteht automatisch durch den Gesellschaftsvertrag und die gemeinsame Tät... [mehr]
§ 20 des Grundbuchordnung (GBO) regelt die Eintragungsfälle, die sich auf die Eintragung von Rechten im Grundbuch beziehen. Die Vorschrift betrifft insbesondere die Eintragungen von Eigentumsrechten, Erbbaurechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten. Das in der Vorschrift geregelte Grundbuchverfahrensprinzip ist das sogenannte "Prioritätsprinzip". Dieses Prinzip besagt, dass die Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch entscheidend für die Wirksamkeit der Rechte ist, wobei das zuerst eingetragene Recht Vorrang vor späteren Eintragungen hat.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss nicht in ein öffentliches Verzeichnis eingetragen werden. Sie entsteht automatisch durch den Gesellschaftsvertrag und die gemeinsame Tät... [mehr]