Muss ich als Selbstständiger die jährliche Einkommensabfrage der Krankenkasse beantworten, obwohl ich den Einkommensteuerbescheid erst nach bis zu 3 Jahren einreichen muss?

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**Ja – die Einkommensbefragung der Krankenkasse musst du grundsätzlich beantworten, auch wenn du den Einkommensteuerbescheid oft erst später einreichen kannst. Die 3-Jahres-Regel ersetzt die Auskunftspflicht nicht; ohne Mitwirkung darf die Kasse Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze festsetzen.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html)) ## Entscheidend ist der Unterschied zwischen Fragebogen und Steuerbescheid Die Krankenkasse darf von freiwillig versicherten Selbständigen aktuelle Nachweise zu den beitragspflichtigen Einnahmen verlangen und dafür auch einen Fragebogen verwenden. In den Beitragsverfahrensgrundsätzen ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Kasse die Einnahmen regelmäßig überprüft. ([gkv-spitzenverband.de](https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2025-01-01_Einheitliche_Grundsaetze_zur_Beitragsbemessung_freiwilliger_Mitglieder_Stand_01_01_2025.pdf)) Der Einkommensteuerbescheid ist dabei der wichtigste Nachweis, **wenn er schon vorliegt**. Liegt für das betreffende Jahr noch kein Bescheid vor, heißt das aber nicht, dass du gar nichts tun musst. Dann musst du der Kasse mitteilen, dass noch kein Bescheid ergangen ist, und die Kasse darf andere aktuelle Nachweise oder Angaben verlangen. § 240 SGB V sagt klar: Wenn Nachweise auf Verlangen nicht vorgelegt werden, darf die Kasse Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze ansetzen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html)) ## Was die 3 Jahre wirklich bedeuten Die oft genannte Frist bedeutet nicht: „Ich kann drei Jahre lang jede Anfrage ignorieren.“ Sie bedeutet nur, dass der Steuerbescheid für die Beitragsprüfung noch innerhalb dieses Zeitraums nachgereicht werden kann. Die AOK formuliert das ausdrücklich so; außerdem ist eine Neuberechnung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Bescheid innerhalb von 12 Monaten nach einer Höchstfestsetzung nachgereicht wird oder du nachweist, dass noch kein Bescheid vorliegt. ([aok.de](https://www.aok.de/pk/krankenkassenbeitraege/selbststaendige/)) Der praktische Punkt ist also: **Fragebogen jetzt beantworten, Steuerbescheid später nachreichen.** Nicht zu reagieren ist die schlechteste Variante, weil dann oft der Maximalbeitrag droht. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html)) ## Was du konkret tun solltest Wenn noch kein Steuerbescheid existiert, gib der Krankenkasse fristgerecht zurück: - den ausgefüllten Fragebogen, - den Hinweis, dass für das betroffene Jahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben wurde, - möglichst einen Ersatznachweis, etwa BWA, EÜR, Vorauszahlungsbescheid oder andere aktuelle Unterlagen, soweit die Kasse das verlangt. ([gkv-spitzenverband.de](https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2025-01-01_Einheitliche_Grundsaetze_zur_Beitragsbemessung_freiwilliger_Mitglieder_Stand_01_01_2025.pdf)) Wichtig ist ein wenig bekannter Punkt: Wenn du nachweisen kannst, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Steuerbescheid vorliegt, soll eine Höchstfestsetzung für **zwölf Monate** ab diesem Nachweis unterbleiben. Das ist oft der entscheidende Schutz vor unnötig hohen Beiträgen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html)) ## Klare Einschätzung Die richtige Antwort ist deshalb: **Ja, beantworten musst du die Befragung. Nein, du musst nicht zwingend schon jetzt den endgültigen Steuerbescheid haben.** Wer beides verwechselt, riskiert unnötig hohe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

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