Muss ich als Selbstständiger die jährliche Einkommensbefragung beantworten, obwohl ich den Einkommensteuerbescheid erst innerhalb von drei Jahren einreichen muss?

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**Ja – in der Regel musst du die Einkommensbefragung trotzdem fristgerecht beantworten. Die steuerliche Frist für den Einkommensteuerbescheid ersetzt diese Mitwirkung nicht.** Bei einkommensabhängigen Leistungen oder behördlichen Prüfungen zählt, dass du dein aktuelles bzw. voraussichtliches Einkommen jetzt offenlegst; den Steuerbescheid kannst du oft nachreichen, sobald er vorliegt. ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm)) ## Entscheidend ist der Unterschied Der häufige Denkfehler ist: **Steuerrecht und Sozial-/Leistungsrecht haben unterschiedliche Fristen.** Dass du für die Steuererklärung oder den endgültigen Steuerbescheid noch Zeit hast, bedeutet nicht, dass eine andere Behörde mit ihrer Einkommensprüfung warten muss. Sie darf vorher eine Erklärung, Schätzung oder vorläufige Unterlagen verlangen. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/norm/allgemeine-verwaltungsvorschrift-zum-bundesausbildungsfoe-zu-24-HI3325608.html)) Bei Selbständigen wird deshalb oft nicht nur der letzte Steuerbescheid akzeptiert, sondern ersatzweise auch eine **aktuelle EÜR, BWA oder eine Prognose des Gewinns**. Genau das ist üblich, weil der endgültige Steuerbescheid oft viel später kommt. ([suedkurier.de](https://www.suedkurier.de/geld-leben/wohngeld-fuer-selbststaendige-wie-wird-das-einkommen-berechnet-114046876)) ## Was das praktisch für dich bedeutet Wenn die Behörde dir eine **jährliche Einkommensbefragung** schickt, musst du normalerweise innerhalb der gesetzten Frist reagieren – notfalls mit **vorläufigen Angaben** und dem Hinweis, dass der Steuerbescheid noch nicht vorliegt. Den Bescheid reichst du dann nach Erhalt unverzüglich nach. Beim Wohngeld ist diese Nachreichung sogar ausdrücklich vorgesehen. ([verwaltungsvorschriften-im-internet.de](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm)) Ignorierst du die Befragung mit dem Argument, der Steuerbescheid sei noch nicht fällig, kann die Behörde **Leistungen ablehnen, vorläufig festsetzen, zurückfordern oder die Mitwirkung anmahnen**. Das ist der praktische Knackpunkt: Nicht der Steuerbescheid ist sofort geschuldet, aber **deine Auskunft** meist schon. ([gesetze-bayern.de](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV126399-NN9)) ## Wichtige Ausnahme Nicht jede „Einkommensbefragung“ ist dasselbe. Je nach Stelle – etwa Wohngeld, BAföG, Jugendamt, Krankenkasse oder andere Sozialleistung – gelten andere Detailregeln. Aber der Grundsatz bleibt: **Die Behörde darf aktuelle Einkommensangaben verlangen, auch wenn der endgültige Steuerbescheid noch fehlt.** Beim BAföG wird sogar ausdrücklich auf den noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheid oder hilfsweise auf die abgegebene Steuererklärung abgestellt. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/norm/allgemeine-verwaltungsvorschrift-zum-bundesausbildungsfoe-zu-24-HI3325608.html)) ## Klare Einschätzung Wenn in dem Schreiben nicht ausdrücklich steht, dass nur der fertige Einkommensteuerbescheid akzeptiert wird, solltest du die Befragung **jetzt beantworten** und **vorläufige Nachweise** beilegen. Das ist fast immer besser, als auf die steuerliche Frist zu verweisen – denn damit löst du das eigentliche Problem der Behörde nicht.

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