Darf man bei Ehegattennachzug nach Deutschland nur nach §31 AufenthaltsG bleiben?

Antwort vom

Der § 31 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die eigenständige Aufenthaltsberechtigung der Ehegatten nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn du über den Ehegattennachzug nach Deutschland gekommen bist, kannst du unter bestimmten Bedingungen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG erhalten, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Die wichtigsten Voraussetzungen sind: 1. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden haben. 2. Der Ehegatte muss im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. 3. Es muss eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden. Es gibt auch Ausnahmen, bei denen die dreijährige Frist nicht erfüllt sein muss, z.B. bei besonderen Härtefällen wie häuslicher Gewalt. Weitere Informationen findest du im Aufenthaltsgesetz: [AufenthG § 31](https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__31.html).

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